Tödlicher Bergahorn - Stallbetreiber haftet!

Ein nahezu dreijähriger Rechtsstreit vor dem Amtsgericht Heinsberg konnte nun endlich rechtskräftig zugunsten der geschädigten Pferdehalterin entschieden werden.

Die Klägerin hatte ihre beiden Jährlinge im Pensionsstall bei den Beklagten eingestellt. Am 13.10.2018 zeigte das Pferd Jerichow Krankheitssymptome. Ein hinzugezogener Tierarzt veranlasste umgehend eine Überweisung des Pferdes in eine Pferdeklinik, wo es verstarb. Es ergab sich die Verdachtsdiagnose der atypischen Weidemyopathie. Auch das andere Pferd der Klägerin wurde in die Klinik verbracht und konnte mit den selben Symptomen gerettet werden. Beide Pferde befanden sich im Zeitpunkt der Erkrankung auf einer Weide mit gegenüberliegenden Bergahornbäumen am Straßenrand.

 

Das Gericht verurteilte die Beklagten vollumfänglich zum Schadensersatz. Zu Begründung führte es aus, dass zwischen den Parteien ein entgeltlicher Verwahrungsvertrag abgeschlossen wurde. Dieser Vertrag wies im wesentlichen mietvertragliche Elemente auf, zu denen auch die Verpflichtung zur Rückgabe der Pferde in gesundem Zustand gehörte. Das Gericht ging davon aus, dass es grundsätzlich den Beklagten oblag, darzulegen und ggf. zu beweisen, dass der Tod bzw. die Erkrankung der Pferde nicht auf eine in ihrem Verantwortungsbereich liegende Ursache zurückzuführen war. Dieser Nachweis ist den Beklagten nicht gelungen. Es kam letztendlich nicht darauf an, dass es sich lediglich um eine Verdachtsdiagnose handelte, da diese Vermutung durch die Beklagten weder ernsthaft erschüttert werden konnte, noch eine andere plausible Erklärung für die Erkrankung der Tiere dargelegt wurde. Im Rahmen eines Ortstermins wurde sicher festgestellt, dass es sich bei den streitgegenständlichen Bäumen um den für Pferde hochgiftigen Bergahorn handelte. Die gerichtsbekannte Hauptwindrichtung lag im Bereich der angrenzenden Weide, auf der sich die Pferde befanden. Auch die nahezu zeitgleiche Erkrankung der Pferde sprach für eine im Obhutsbereich der Beklagten liegenden Ursache. Dementsprechend war das Verschulden der Beklagten gemäß § 280 BGB zu vermuten. Vgl. Amtsgericht Heinsberg, 19 C 363/19.

 

Susanne Güldenpfennig

Rechtsanwältin

Gröninger Str. 36

31785 Hameln

Tel. 05151/94730

 

 

 

 

Eine verhängnisvolle Kutschenfahrt

 

Herr K. war ein sehr erfahrener Kutschenfahrer. Anlässlich eines Trainings auf einem Übungsgelände fragte ihn eine Bekannte, ob er ihr helfen könne, da sie Schwierigkeiten habe, ihre Ponys ordnungsgemäß um die Hindernisse herumzufahren. Herr K. kam diesem Freundschaftsdienst nach und befuhr den Kutschenplatz. Er wollte eine Hindernisparcours bewältigen. Es wurde zunächst eine Brücke passiert, danach eine Rechtskurve zwischen 3 Betonpfeilern vorbei, 2 links und 1 rechts, und sodann sollte der Weg geradeaus zum Start/Ziel weiterführen. Das Gespann bog jedoch hinter dem rechten Betonpfeiler ab, anstatt geradeaus weiter zu galoppieren. Dabei brach der Fahrersitz und Herr K. stürzte vom Bock und verunglückte schwer. Er ist seit diesem Vorfall querschnittsgelähmt und sitzt im Rollstuhl. Er hat dadurch seinen Beruf als Bühnentechniker verloren und bezieht seitdem Sozialhilfe.

 

Im Rahmen eines Prozesskostenhilfeverfahrens wurde gegen die Pferdehalterin Klage vor dem Landgericht Hannover eingereicht. Den Prozess führte die hinter der Halterin stehende Pferdehaftpflichtversicherung. Das Landgericht Hannover wies den Antrag des Herrn K. auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurück, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg habe.

 

Zur Begründung führte das Gericht aus, dass sich Herr K. bewusst und freiwillig in die Gefahr begeben habe und es deshalb nicht angemessen sei, dass die Halterin der Pferde hafte. Das Gericht unterstellte sogar einen stillschweigenden Haftungsausschluss zwischen Herrn K. und der Halterin. Dies wurde damit begründet, dass sich Herr K. bewusst in eine besondere Gefahrenlage begeben habe, da die Pferdehalterin bekanntlich Schwierigkeiten hatte, die Pferde ordnungsgemäß um die Hindernisse herumzufahren und deshalb Herrn K. als erfahrenen Kutschenfahrer gerade deshalb bat, mit ihr den Parcours zu befahren. Dementsprechend habe Herr K. damit rechnen müssen, dass die Tiere nicht in die gewünschte Richtung laufen werden. Genau dies sei dann auch geschehen, da das Gespann abbog, anstatt weiter geradeaus zu galoppieren. Bei diesem Manöver wurde Herr K.  vom Kutschbock geschleudert. Das Gericht argumentierte weiter, dass Herr K. als erfahrender Kutschenfahrer nach dem Hinweis der Halterin auf ihre Probleme mit dem Gespann die daraus resultierenden Gefahren einschätzen und entsprechende Vermeidungsmaßnahmen hätte vornehmen können, z. b. durch Ablehnung des an ihn herangetragenen Feundschaftsdienstes.

 

Das Gericht lastete Herrn K. an, dass er ohne weiteres bereit war, sich dem Risiko der fremden Pferde, die gerade nicht von der Halterin voll beherrscht wurden, auszusetzen, und zwar in einer nochmals gesteigerten Gefahrensituation durch das Fahren eines Parcours im Galopp. In der Konsequenz könne deshalb Herr K. dieses erhöhte Risiko nicht auf die Versicherungsgemeinschaft abwälzen.

 

Gegen diesen Beschluss habe ich erfolgreich Beschwerde vor dem Oberlandesgericht Celle eingelegt. Das Oberlandesgericht Celle bewertete den Sachverhalt anders als das Landgericht Hannover und argumentierte wie folgt:

 

Der Ausschlussgrund des Handelns auf eigene Gefahr dürfte im konkreten Fall nicht erfüllt sein. Die Rechtsprechung setzt dafür voraus, dass in der konkreten Situation mit Übernahme der Pferde eine besondere Gefahr verbunden ist, die über die übliche, mit dem Reiten oder Führen einer Kutsche verbundene Gefahr hinaus geht und sich der Geschädigte dieser deutlich gesteigerten Gefahr bewusst ist. Dies kann etwa der Fall sein, wenn ein Tier erkennbar böser Natur ist oder erst zugeritten werden muss oder wenn der Ritt als solcher spezifischen Gefahren unterliegt. In diesem Zusammenhang hat der Senat berücksichtigt, dass Herr K. über erhebliche Erfahrung als Kutschenfahrer verfüge und es sich bei der Kutschenfahrt, die in dem Unfall endete, nicht um einen Wettbewerb sondern, um eine Gefälligkeit handelte.

 

Der Senat hat auch  keinen stillschweigenden Haftungsausschluss zwischen den Parteien angenommen. Allein der Umstand, dass es sich um einen Freundschaftsdienst handelte, rechtfertigt keinen stillschweigend vereinbarten Haftungsausschluss.

 

Der Senat stellte aber klar, dass grundsätzlich Herr K. darlegungs- und beweisbelastet für die Tatsache sei, dass sich überhaupt die Tiergefahr, also ein unberechenbares, instinkthaftes und eigenständiges Verhalten der Pferde verwirklicht habe. Dies wäre nämlich nicht der Fall, wenn die Tiere lediglich der Leitung und dem Willen des Herrn K. gefolgt seien und nur daraus der Schaden resultiere. In einem solchen Fall ist der Schaden allein durch einen Menschen verursacht worden. Etwas anderes gilt jedoch, wenn die Pferde anders als von der menschlichen Steuerung beabsichtigt reagieren und dadurch den Unfall zumindest mitverursacht haben.

 

Nachdem Prozesskostenhilfe bewilligt war, wurde der Rechtsstreit vor dem Landgericht Hannover verhandelt.

 

Letztendlich haben sich dann beide Parteien auf einen Vergleich geeinigt. Die  Haftpflichtversicherung zahlte dem Kläger einen hohen Schmerzensgeldbetrag in fünfstelliger Höhe.

 

Fazit:

Nur wenn sich die spezifische Tiergefahr verwirklicht, das heißt, die Pferde den Anweisungen des Gespannführers nicht gefolgt sind, führt dies zu einer Haftung des Pferdehalters. Jedem Geschädigten kann nur dringend empfohlen werden, einen fachlich kompetenten Anwalt aufzusuchen, was auch der vorliegende Fall bestätigt. Die Unterzeichnende hatte das Mandat übernommen, nachdem es von einer anderen Anwaltskanzlei völlig falsch bearbeitet wurde und nicht zum Erfolg führte.

 

Susanne Güldenpfennig, Pferderechtsanwältin

Hameln, den 24.04.2021

 

 

 

 

 

 

Wohin mit Sally- Sorgerechtsstreit um eine Hündin!

 

Der folgende Fall zeigt, dass nicht nur heftig über Pferde gestritten werden kann, sondern zunehmend auch über Hunde und dass ein vermeintlich aussichtsloser Fall doch zum Erfolg führen kann. 

 

Hintergrund des Falles:

 

Die geschiedenen Eheleute P. haben sich nach einem erbitterten Ehekrieg im Rahmen eines Vergleiches vor dem Amtsgericht T. (Niedersachsen) über die Hündin Sally .... dahingehend verständigt, dass sich der geliebte Vierbeiner täglich zwischen 19.00 und 7.00 Uhr bei der Ehefrau, meiner Mandantin, aufhalten sollte und in der übrigen Zeit beim Antragsgegner. Da die Wohnorte der Parteien nach der Trennung nur wenige Kilometer auseinander lagen, war diese Regelung durchaus möglich.

Ein Jahr nach Abschluss des Vergleichs änderte sich jedoch die persönliche Situation meiner Mandantin erheblich. Die seit längerem an Multipler Sklerose erkrankte Frau zog mit Sally bei ihrem neuen Lebenspartner, der 170 km entfernt wohnt, ein. Somit war die tägliche Übergabe, wie im Vergleich festgelegt, rein praktisch nicht mehr möglich. Unabhängig vom Umzug hatte sich auch der gesundheitliche Zustand meiner Mandantin inzwischen erheblich verschlechtert.

 

Da dem geschiedenen Ehemann die neuen Gegebenheiten natürlich nicht gefielen, hatte er zwischenzeitlich, ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000,00 € gegen meine Mandantin beantragt, um die ursprüngliche Regelung aus dem Vergleich zu erzwingen.

 

Mit diesem Hintergrund kam die Mandantin zu mir.

 

Da ein gerichtlicher Vergleich denselben Status wie ein gerichtliches Urteil hat, ist er in der Regel nicht abänderbar. Mir blieb also nur die Option einer Abänderungsklage, aufgrund der geänderten Umstände.

Dieser gab das Amtsgericht T. mit der Begründung, dass ein Abänderungsgrund nach § 313 BGB nicht bestünde, nicht statt. Das heißt: nach Meinung des Gerichtes waren sowohl der Entschluss meiner Mandantin, zu ihrem neuen Lebensgefährten ins Weserbergland zu ziehen, als auch die Verschlechterung des Gesundheitszustandes meiner Mandantin und die zunehmend gesteigerte psychische Belastung durch die tägliche Übergabe des Hundes kein Grund zur Änderung des Vergleiches. Diese Umstände seien durchaus schon bei Abschluss des Vergleiches ersichtlich gewesen.

 

Ich musste nun in die nächste Instanz. Meine eingelegten Beschwerden zum Zwangsgeldbeschluss und Antrag auf Abänderung des ursprünglichen Vergleichs wurden sodann dem Oberlandesgericht Celle zur Entscheidung vorgelegt.

 

Das Oberlandesgericht Celle gab die Sache nach erfolgter Beurteilung zur erneuten Prüfung und Entscheidung an das Amtsgericht zurück, was ein erster Erfolg war.

 

Das Problem in diesem Fall war, dass die geschiedenen Eheleute einen Vergleich mit Dauerwirkung geschlossen hatten, welcher unbefristet festschrieb, dass der Hund Sally täglich zwischen Antragsgegner und meiner Mandantin wechselt. Der Vergleich berücksichtigt allerdings nicht, dass Änderungen der Umstände eintreten und die Regelung unzumutbar wird. Dies sah Celle genau wie ich. Deshalb folgte das Oberlandesgerichts meiner Argumentation und gab den Fall an das Ausgangsgericht in T. zurück.

 

Der Senat in Celle hielt es für sachgerecht, auf diesen Fall § 48 Abs. 1 FamFG analog anzuwenden. Voraussetzung dafür war, dass sich die zugrunde liegende  Sach- oder Rechtslage nachträglich wesentlich geändert hat. Mit dem Wegzug der Antragstellerin zu ihrem Lebensgefährten in rund 170 km Entfernung zum Antragsgegner ist von einer wesentlichen nachträglichen Änderung der Sach- oder Rechtslage auszugehen. Es kommt auch nicht darauf an, ob eine psychische Erkrankung oder trennungsbedingte Dauerbelastung bei Vertragsschluss vorgelegen hat oder bekannt war, ob die geänderte Sachlage auf einem Verhalten der Antragstellerin beruht bzw. ihrem Verantwortungsbereich zuzurechnen ist.

 

Das Amtsgericht muss die günstige Betrachtungsweise des Oberlandesgerichts Celle zu den Erfolgsaussichten in einer noch zu erfolgenden Verhandlung berücksichtigen. Das Ergebnis bleibt abzuwarten.

 

 

Susanne Güldenpfennig                                                                   Hameln, den 06. Juli 2020

 

Pferderechtsanwältin

Gröninger Str. 36

31785 Hameln

 

 

Pferdehalterin erhält 10.000,00€ Schmerzensgeld für Armbruch

Was war passiert?

 

Die Geschädigte hielt ihr Pferd zusammen mit 2 weiteren Pferdehaltern als Stallgemeinschaft. Es handelte sich dabei um eine Stallnachbarschaft, in welcher sporadische Hilfeleistungen aller 3 Beteiligten in diesem Rahmen stattfanden. Jeder hat sich mit kurzen Hilfeleistungen eingebracht, u. a. in der Form, dass der erste, der am Stall war, sein Pferd und die anderen beiden Pferde von der Weide mit hereingeholt hat.
 

So ist es im vorliegenden Fall geschehen. Die Geschädigte holte zunächst ihr Pferd von der Weide und brachte es in den Stall. Danach betrat sie die Weide erneut, um die beiden anderen Pferde hereinzuholen. Dabei haben sich beide Pferde erschreckt und sie umgerannt. Eines der Pferde ist auf ihren Arm getreten. Der Ellenbogen des linken Armes wurde dabei gebrochen und einige Seitenbänder waren gerissen. Der Arm musste operiert werden.
 

Die Geschädigte hat Schmerzensgeldansprüche gegenüber den beiden verschiedenen Pferdehaftpflichtversicherungen angemeldet. Eine Versicherung hat die Regulierung vollständig abgelehnt mit dem Hinweis, dass eine Haftung nicht nachgewiesen sei, da es keine Augenzeugen gegeben hat.
 

Die andere Versicherung, eine Spezialversicherung für Pferde, ist nach meiner Einschaltung in die Regulierung eingetreten und hat letztendlich eine 100 %ige Haftung bestätigt. Das endgültige Schmerzensgeld wurde mit 10.000,00 € vergütet.
 

Fazit:
 

Auch vermeintlich aussichtslose Fälle (Ablehnung der einen Pferdehaftpflichtversicherung zu 100 %) haben Aussicht auf Erfolg, wenn entsprechende Spezialversicherer auf der einen Seite und auf der anderen Seite eine Pferderechtsanwältin tätig sind, da beiden Seiten die einschlägige Rechtsprechung bekannt ist und dementsprechend ein Gericht nicht unnötig bemüht werden muss.

 

www.tierspiegel.de/reitsportspiegel/rund-ums-pferd/746-100-ige-haftung-nachdem-pferdehalterin-von-2-pferden-umgerannt-wurde

Aktuelle Rechtsprechung zur Tierarzthaftung bei einer Ankaufuntersuchung

 

Ein Tierarzt schuldet keine Aufklärung über die Rezidivgefahr eines Hornspaltes im Rahmen einer Ankaufsuntersuchung, noch schuldet er die Dokumentation einer Steilstellung eines Fesselgelenks.

Die Klägerin nimmt die Beklagte (Tierarztklinik) wegen Schadensersatz in Anspruch im Rahmen einer durchgeführten Ankaufsuntersuchung. Dabei sind Hornspalte festgestellt und dokumentiert worden. Eine tatsächlich vorhandene Steilstellung des rechten Vorderfesselgelenks ist nicht dokumentiert worden.

Die Klägerin verkaufte das Pferd dann einige Monate später weiter. Das Protokoll der ursprünglichen Ankaufsuntersuchung ist der neuen Käuferin bekannt gewesen. Nach dem Weiterverkauf hat die neue Käuferin Gewährleistungsansprüche geltend gemacht, da der inzwischen verheilte Hornspalt ein Rezidiv gebildet hat (entsprechende Veröffentlichung folgt noch).

Das Landgericht Braunschweig wies die Klage ab mit der Begründung, dass die Tierärztin nicht verpflichtet gewesen sei, eine Steilstellung des rechten Fesselgelenks zu dokumentieren. Zwar hätte sie die Steilstellung wahrnehmen können, die Klägerin konnte jedoch nicht beweisen, dass es sich insoweit um eine hochgradige und damit erhebliche Steilstellung gehandelt habe. Eine Dokumentationspflicht sah das Landgericht nicht. Es handelte sich lediglich um eine anatomische Abweichung, nicht aber um einen tiermedizinischen Befund. Auch hat das Pferd bei der Ankaufsuntersuchung keine Funktionsstörung im Sinne einer Lahmheit gezeigt, noch begründe die Steilstellung ein höheres Risiko von einer später eintretenden Erkrankungen.

 Auch konnte der untersuchenden Tierärztin keine Pflichtverletzung dahingehend vorgeworfen werden, dass sie bezüglich der dokumentierten Hornspalte nicht auf die Möglichkeit einer Rezidivbildung hingewiesen habe. Der Sachverständige hat insoweit ausgeführt, dass die im Protokoll der Ankaufsuntersuchung vorgenommene Befundbeschreibung insoweit einer normalen Dokumentation entspreche.

Die Klägerin griff das landgerichtliche Urteil mit der Berufung an. Aber auch das Berufungsgericht blieb dabei, dass der Klägerin kein Schadensersatzanspruch gemäß §§ 280 Abs. 1, 278   BGB zusteht. Das Gericht kam zu dem Ergebnis, dass ausgehend von dem vertraglich niedergelegten Pflichtenkreis der Tierärztin sie weder zur Dokumentation der Steilstellung des rechten Fesselgelenks, noch zur Aufklärung über die möglicherweise bestehende Rezidivgefahr eines Hornspaltes in der rechten Vordergliedmaße verpflichtet sei.

Der Pflichtenkreis eines Tierarztes bei einer Ankaufsuntersuchung ergibt sich aus der vertraglichen Vereinbarung. Fehlt es an einer ausdrücklichen Regelung oder verbleiben Unklarheiten, sind die wechselseitigen Pflichten im Wege der Auslegung zu bestimmen. Auch insoweit ergeben sich die tierärztlichen Hinweis- und Dokumentationspflichten nicht ohne weiteres aus kaufrechtlichen Bewertungen, dergestalt, dass stets diejenigen Befunde zu erheben und zu dokumentieren sind, die einen Sachmangel begründen. Entscheidend kommt es darauf an, ob und wie weit die Parteien eine solche Verbindung zwischen einem Sachmangel und einer Untersuchungs- und Dokumentationspflicht ziehen wollten.

 Nach den allgemeinen Vertragsbedingungen zu dem Vertrag zur Durchführung der Ankaufsuntersuchung war eine Untersuchung des Tieres zur Erhebung tiermedizinischer Befunde und nicht zur Feststellung von Mängeln im juristischen Sinne vereinbart. Ausdrücklich vereinbart war, dass es sich bei der Befunderhebung und Bewertung um eine medizinische Momentaufnahme für den Zeitpunkt der Untersuchung handeln sollte und deshalb Angaben über die Entwicklung von Befunden nicht gemacht werden.

Die untersuchende Tierärztin hat ihre vertragliche Pflicht nicht verletzt, weil sie eine Steilstellung des rechten Vorderbeins nicht erkannt und dokumentiert hat. Die Klägerin konnte nicht beweisen, dass es sich bei der streitgegenständlichen Stellung um eine hochgradige gehandelt hat. Aus diesem Grund war die Stellungsanomalie nicht als dokumentationspflichtiger tiermedizinischer Befund zu klassifizieren. Die möglicherweise einen Mangel im kaufrechtlichen Sinne begründende Beschaffenheitsabweichung war nicht dokumentationspflichtig.

Der behandelnden Tierärztin war auch keine Pflichtverletzung dahingehend vorzuwerfen, dass sie bezüglich der bestehenden Hornspalte nicht auf eine ggf. bestehende Rezidivgefahr hingewiesen hat.

Es ist allgemein bekannt, dass es sich bei einem Rezidiv um das Wiederauftreten einer Erkrankung nach einer zeitweiligen Abheilung handelt. Dabei war vorliegend zwischen dem Rezidiv als neuen Befund und der Rezidivgefahr als einem dem ursprünglichen Befund anhaftenden Risiko zu unterscheiden. Denknotwendig kann die Tierärztin nur über bestehende Befunde und den ihnen innewohnenden Risiken aufklären. Insoweit konnte es dahinstehen, ob die Tierärztin aus der von ihr festgestellten und dokumentierten Hornspalte auf eine Neigung des Pferdes zu der Erkrankung hätte schließen müssen. Zu Recht ist das Landgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass sie nicht über eine ggf. bestehende Rezidivgefahr hätte aufklären müssen. Die Parteien haben im Rahmen des Vertrages über die Ankaufsuntersuchung ausdrücklich miteinander vereinbart, dass keine Aussage über die künftige Entwicklung eines Befundes geschuldet wird. Bei dem Rezidiv handelt es sich jedoch um eine solche künftige Entwicklung. Ein Hornspalt als ursprünglicher Befund heilt ab und tritt, nicht einmal zwingend, aber falls doch, dann infolge einer zukünftigen Entwicklung, später als Rezidiv erneut auf.

 

Fazit:

Tierärzte können aufatmen. Sie haften im Rahmen einer Ankaufsuntersuchung lediglich für eine medizinische Momentaufnahme für den Zeitpunkt der Untersuchung. Daraus ergibt sich keine Verpflichtung des Tierarztes auf mögliche Rezidivrisiken hinzuweisen.

Bezüglich einer Stellungsanomalie besteht keine Dokumentationspflicht des Tierarztes, wenn es sich lediglich um eine Stellungsanomalie handelt.

Daraus ergibt sich allerdings der Umkehrschluss, dass bei einer hochgradigen Stellungsanomalie sehr wohl eine Dokumentationspflicht besteht.

 

Araberzüchterin erhält nach Rechtsstreit vor dem Landgericht Hildesheim nach 6 Jahren Überlassung an ein Ehepaar ihre 5 Stuten per Gerichtsurteil zurück.

 

Die Klägerin behauptet, mit den Beklagten vereinbart zu haben, dass diese 5 Pferde zur Nutzung erhalten, insbesondere um aus den Stuten Fohlen zu ziehen, die dann den Beklagten gehören sollten. Im Gegenzug hätten die Beklagten sämtliche Unterhaltungskosten für die Pferde übernehmen sollen. Es wurde eine Kündigungfrist von 1 Jahr vereinbart.

 

Die Beklagten behaupteten, dass die Klägerin dringend die 5 Pferde loswerden wollte, da angeblich ein Pferdehaltungs- und Pferdezucht-Verbot ihr gegenüber ausgesprochen sei. Es soll vereinbart gewesen sein, dass die Beklagten alle 5 Pferde auf Lebenszeit behalten dürften. Weiter behaupteten die Beklagten, dass sie der Übernahme nur zugestimmt haben, um die Tiere letztendlich käuflich zu erwerben und sie die Unterhaltungskosten für die Pferde nur selbst tragen sollten, wenn sie die Pferde auch auf Lebenszeit behalten dürften. Weiter wurde behauptet, dass eine Zucht mit den Stuten nicht möglich gewesen sei. Sie haben Widerklage auf Erstattung der Unterhaltungskosten für die Pferde in Höhe von über 77.000,00 € erhoben.

 

In den Entscheidungsgründen hat das Landgericht Hildesheim ausgeführt, dass die Beklagten die Pferde herausgeben müssen und ihre Widerklage über 77.000,00 € auf Ersatz der Unterhaltungskosten abgewiesen wird. Eigentumsansprüche der Beklagten konnte das Gericht nicht feststellen, zumal die Beklagten selbst vortrugen, dass vereinbart war, dass sie die Tiere erwerben können. Nachdem die Klägerin den Pachtvertrag gekündigt hatte, hatten die Beklagten kein Recht mehr zum Besitz an den Pferden. Unabhängig von der Art des zwischen den Parteien abgeschlossenen Vertrages war dieser Vertrag jedoch kündbar. Der Vortrag der Beklagten, dass sie aufgrund einer Vereinbarung die Pferde auf Lebenszeit behalten dürften, war nicht ausreichend dargelegt. Diese Behauptung stand auch in dem Widerspruch, dass sie auch vorgetragen haben, dass sie die Pferde hätten kaufen und zu Eigentum erwerben dürfen. Dies hätte nur Sinn gemacht, wenn ihnen die Pferde gerade nicht auf Lebenszeit und lediglich gegen Übernahme der Unterhaltungskosten überlassen worden wären. Erst recht steht die Behauptung der Beklagten im Widerspruch zu ihrer Auffassung, sie hätten bereits Eigentum an den Pferden erworben.

 

Die Behauptung der Beklagten, die Unterhaltungskosten für die Pferde nur unter der Voraussetzung tragen wollten, dass sie die Pferde auch auf Lebenszeit behalten dürfen, haben sie nicht unter Beweis gestellt.

 

Auch war ihre Widerklage unbegründet, denn einen Anspruch der Beklagten auf Ersatz der Futterkosten sind für die Zeit, für die ihnen die Nutzungen der Pferde verblieben sind, nicht zu ersetzen. Da die Beklagten die Nutzungen der Pferde unstreitig ziehen sollten (ein Fohlen haben sie aus einer der Stuten gezogen), haben sie keinen Anspruch auf Ersatz der gewöhnlichen Erhaltungskosten.

 

Rechtsanwältin für Pferderecht

Susanne Güldenpfennig

Gröninger Str. 36

31785 Hameln

www.pferde-recht.com

 

FN-Muster Pferdekaufvertrag ist teilweise unwirksam!

 

Das Oberlandesgericht Hamm (2. Zivilsenat, I-2 U 17/18) musste im Rahmen einer Berufung überprüfen, inwieweit nachfolgender Haftungsausschluss aus dem Formular der Deutschen Reiterlichen Vereinigung e. V. unter § 2, 3 c wirksam war oder nicht. Die Klausel lautete wie folgt:

 

"Das Pferd wird verkauft wie besichtigt und zur Probe geritten. Hinsichtlich der reiterlichen bzw. sportlichen Beschaffenheit wird der Zustand als vertraglich vereinbart zugrunde gelegt, der sich nach Besichtigung des Pferdes und/oder nach Proberitt durch den Käufer darstellt. Insoweit erfolgt der Verkauf unter vollständigem Ausschluss jeglicher Haftung.

 

Von den vorstehenden Rechtsbeschränkungen ausgenommen ist eine Haftung bei Vorsatz oder Arglist. Hinsichtlich von Schadensersatzansprüchen gelten die vorstehenden Rechtsbeschränkungen auch nicht für eine Haftung bei grob fahrlässig verursachten Schäden und nicht für Personenschäden (Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit), die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Verkäufers oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen, es sei denn, der Käufer ist Unternehmer."

 

Im ursprünglichen Fall, der vom Landgericht Paderborn zum Aktenzeichen 2 O 193/17 entschieden wurde, hat sich die Käuferin darauf berufen, dass das verkaufte Pony ständig mit dem Kopf schlug und nicht für die 8 jährige Tochter geeignet gewesen sei. Auch war das Pony sehr kuckig und ängstlich und ist beim Führen durch die Tochter gestiegen.

 

Das Landgericht Paderborn hat zu Unrecht die Klage abgewiesen, ohne den Sachverständigenbeweis zu den geschilderten Verhaltensweisen des Ponys einzuholen.

 

Das Oberlandesgericht Hamm hatte im Rahmen des vom ersten Gericht fehlerhaft nicht nachgegangenen Beweisantritts -die Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Verhalten des Ponys- auch zu überprüfen, ob nicht ein wirksamer Teilhaftungsausschluss zwischen den Parteien vereinbart war, so dass es dann der Einholung eines Sachverständigenbeweises zum Verhalten des Ponys nicht bedurft hätte.

 

In der mündlichen Verhandlung am 13.08.2018 führte das Oberlandesgericht dazu Folgendes aus:

 

Die zitierte Klausel verstößt gegen das Transparenzgebot gemäß § 307 Abs. 1 S. 2 BGB. Im Rahmen dieser Klausel ist nicht klar, ob eine Haftung bloß für erkennbare Mängel oder auch für versteckte Mängel bezüglich reiterlicher und sportlicher Beschaffenheit gemeint ist.  Gewöhnlich ist es so, dass ein Pferd bei einem Proberitt die unerwünschten Verhaltensweisen gerade nicht zeigt. Unabhängig davon liegt auch ein weiterer Verstoß gegen § 309 Nr. 7 a und b vor (Haftungsausschluss bei Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit und grobes Verschulden). Der formulierte Haftungsausschluss genügt nicht den Anforderungen des Gesetzes.

 

Letztendlich verglichen sich die Parteien vor dem Oberlandesgericht.

 

Rechtsanwältin für Pferderecht

Susanne Güldenpfennig

Gröninger Str. 36

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Bild Bericht

Prozess um Hafliner - Frau bei Pferde-Kauf veräppelt?

 

Klage und Widerklage nach Pferdekauf
 

Zivilsache
 

Das Amtsgericht Hannover verhandelt unter dem Vorsitz von RinAG Dr. Catharina Erps am 08.05.2018 um 11:00 Uhr in Saal 2034 eine Klage auf Zahlung von 1.200 EUR aus einem Kaufvertrag über das Pferd Junimond und eine Widerklage über 4.344,93 EUR für Tierbehandlungskosten u.a.

 

Die Klägerin verkaufte am 22.03.2016 das Pferd Junimond, einen Fuchs Wallach, zum Preis von 3.500 EUR an die Beklagte. Der Kaufpreis sollte in 3 Raten gezahlt werden. Die 1. Rate zahlte die Beklagte am 18.04.2016 in Höhe von 1.200 EUR. Die 2. Rate in Höhe von ebenfalls 1200 EUR sollte am 18.05.2016 gezahlt werden, diese Zahlung blieb jedoch aus.
 

Die Klägerin macht die Zahlung der Teilrate in Höhe von 1.200 EUR zur Abwicklung des Kaufvertrages geltend.
 

Die Beklagte macht die Minderung des Kaufpreises geltend. Die Übergabe des Pferdes sei am 15.04.2016 erfolgt. Das Pferd soll bereits zu diesem Zeitpunkt unter der Erkrankung EMS, einer Insulinresistenz mit starker Gefährdung zur Hufrehe, gelitten haben. Am 10.05.2016 sei das Pferd sodann an Hufrehe erkrankt. Sie macht eine Minderung des Kaufpreises in Höhe des gesamten Kaufpreises geltend. Das Pferd habe keinen Verkehrswert mehr, es sei ihr aber inzwischen derart ans Herz gewachsen, dass sie von einer Rückabwicklung des Kaufvertrages absehe.
 

Widerklagend macht die Beklagte die Zahlung der bereits geleisteten Teilrate in Höhe von 1.200 EUR, sowie die Zahlung von 3.144,93 EUR Tierbehandlungskosten, Zug um Zug gegen Rückübergabe des mitverkauften Sattels, sowie anderer Reitutensilien geltend. Infolge der Erkrankung sei das Tier nicht mehr reitfähig.
 

Das Gericht hat im schriftlichen Verfahren ein Sachverständigengutachten zu der Erkrankung und der damit verbundenen Folgen des Pferdes eingeholt.
 

Az: 511 C 5717/16

Tod durch Fressgitter

 

Soeben haben wir vor dem Landgericht Potsdam (AZ. 11 O 130/16) zugunsten unserer Mandantschaft ein Urteil erstritten, welches für mögliche anderer Betroffene von größter Bedeutung sein dürfte. Es bleibt allerdings die Rechtskraft abzuwarten.

 

Was war passiert:

 

Die Kläger haben von der Beklagten, einer Fachhändlerin für Agrar-, Stahl- und Pferdebedarf, ein Fressgitter-Paneel mit acht Fressplätzen für Pferde im Internet erworben. Das Fressgitter enthält neben umlaufenden Rohren und mehreren senkrechten Rohren auch im unteren Bereich zwei Querstreben im Abstand zwischen 85 - 90 mm (so die Klägerin) bzw. 95 mm (so die Beklagte).

 

Im April 2015 hat sich ein Araber Wallach, der im Eigentum der Kläger stand, mit dem linken Hinterhuf im Spalt zwischen den beiden unteren Querstreben des Fressgitter-Paneels verfangen und versucht, sich durch wildes Reißen wieder daraus zu befreien. Dies gelang erst, als der Schäkel an der Verbindungskette gerissen und das Gitter gekippt ist. Das Pferd hat stark gelahmt und wurde in eine Tierklinik verbracht. Dort wurde es nach erfolgloser tierärztlicher Behandlung infolge seiner schweren Verletzungen eingeschläfert. Dadurch sind den Klägern erhebliche Tierarztkosten entstanden wie auch Fahrtkosten und letztendlich der wirtschaftliche Verlust des Pferdes.

 

Die Kläger haben die Mangelhaftigkeit des Fressgitters geltend gemacht, da sie einen gefahrenträchtigen Abstand aufweisen.

 

Das Landgericht Potsdam hat zu der Frage der Mangelhaftigkeit des Fressgitters ein Sachverständigengutachten einholen lassen und kam nach Erstellung des Gutachtens zu der Überzeugung, dass das von der Beklagten verkaufte Fressgitter-Paneel mangelhaft war. Die Gutachterin konnte bestätigen, dass die beiden unteren Querstreben an dem Fressgitter nicht den richtigen Abstand eingehalten haben und daher mangelhaft seien. Für jede Stalleinrichtung, aber auch für die Einrichtungen im  Außenbereich für Pferde gelte hinsichtlich von Trennwänden, dass alle Einrichtungen, mit denen Pferde in Berührung kommen könnten, so ausgestaltet sein müssen, dass Verletzungen an scharfen oder vorstehenden Kanten oder das Festklemmen der Pferde selbst, einzelner Gliedmaßen oder des Kopfes unmöglich sei. Im zu entscheidenden Fall war dies leider nicht gewährleistet. Der sichere Abstand zwischen Teilen von Trennwänden liegt bei maximal 5 cm oder aber bei 30 cm. Demnach ist der Abstand der unteren Querstreben zwischen 8,5 bis 9,5 cm unsicher und daher für den Gebrauch in der Pferdehaltung ungeeignet und somit mangelhaft. Auf die Verwendung des Fressgitters im Innen- oder Außenbereich kam es nicht an. Auch auf die Anzahl der Pferde kam es nicht an.

 

Das Gericht kam zu dem Schluss, dass die Beklagte als Verkäuferin für den Schaden der Klägerin haftet aufgrund des nachgewiesenermaßen mangelhaften Fressgitter- Paneels und den dadurch entstandenen Schaden.

 

Die Beklagte wurde verurteilt, Wertersatz für das Pferd zu leisten, wie auch Tierarztkosten, Kosten für Medikamente, eine Schadenspauschale sowie Fahrtkosten. Es bleibt abzuwarten, ob das Urteil rechtskräftig wird, wovon die Unterzeichnende jedoch ausgeht.

 

Pferderechtsanwältin

Susanne Güldenpfennig aus Hameln